
eine Veranstaltung der Kritischen JuristInnen / AL Jura
Der 1. Mai in Berlin
steht vor der Tür. Und es würde fast schon an ein Wunder grenzen, wenn in den
folgenden Tagen nicht wieder die Diskussion um die Verschärfung des Versammlungsrechts
einerseits und Vorwürfe wegen unverhältnismäßiger Polizeimaßnahmen andererseits
die Medienberichterstattung bestimmten.
Und wieder
dürfte es "Schwarze Schafe" unter den eingesetzten Beamten geben, die für Schlagzeilen
sorgen, wie im Jahr 1999, als ein Beamter einen Holzschlagstock auf dem Kopf
einer Demonstrantin entzweite oder im Jahr darauf, als Zivilbeamte ein unbeteiligtes
Pärchen ohne ersichtlichen Grund verprügelten.
Derartige Vorfälle sind jedoch kein spezifisches Phänomen des 1. Mai in Berlin.
Bereits im Jahresbericht 1994 kritisierte amnesty international einen deutlichen
Anstieg von Berichten über Mißhandlungen durch Polizeibeamte - ein Befund, der
von der UNO-Menschenrechtskommission in einem Bericht aus dem Jahr 1996 geteilt
wird.
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mit der Fortsetzungsfeststellungsklage
sowie das Legalitätsprinzip, das eine staatliche Verfolgungspflicht auch für
derartige Amtsdelikte postuliert, genügt in der Praxis jedoch nur selten dem
Gebot des effektiven Rechtsschutzes, wie es der Art. 19 IV GG und das Gebot
der Rechtsstaatlichkeit verlangen. Fehlende Helmkennungen verunmöglichen meist
eine Identifizierung der Täter in Uniform. Wer dennoch Anzeige erstattet, sieht
sich rasch mit einer Gegenanzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt konfrontiert,
während die beteiligten Beamten die Vorwürfe leugnen und das Ermittlungsverfahren
eingestellt wird.
So konstatiert der UNO-Bericht von 1996, daß es in der Bundesrepublik Deutschland
"keinen wirklich unabhängigen Mechanismus" der Kontrolle von Polizeigewalt gebe.
Praxisprobleme dieser Art spielen in der juristischen Ausbildung kaum eine Rolle.
Rechtsstaatlichkeit aber mißt sich an der Praxis, nicht am Gesetzestext.
Der Frage nachzugehen, ob sich am UNO-Befund etwas geändert hat, wird daher
Thema dieser Veranstaltung sein.
Mit den Kritischen JuristInnen / AL Jura diskutieren:
Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Berlin Polizeioberkommissar Martin Herrnkind, BAG kritischer Polizistinnen und Polizisten e.V., Lübeck Prof. Dr. Martin Kutscha, FHVR Berlin
Dienstag, 24. April 2001, 18 Uhr FU Berlin, Henry-Ford-Bau Hörsaal B, Garystr. 35 / Ecke Boltzmannstr., U-Bhf. Thielplatz (U1)
Berlin, den 25. April 2001 (ru)
Mit über 100 Zuhörern sehr gut besucht war die von den kritischen JuristInnen/AL Jura veranstaltete Podiumsdiskussion zum Thema "Polizeigewalt - ein rechtsfreier Raum?" am 24. April 2001 im Henry-Ford-Bau (FU Berlin). Es galt eine Antwort auf die gestellte Frage zu finden: "Gibt es effektiven Schutz vor Polizeiübergriffen?".
In seinem ersten Redebeitrag thematisierte Prof. Martin Kutscha von der Fachhochschule für Verwaltungs- und Rechtspflege Berlin (FHVR) die seit nunmehr 20 Jahren zu beobachtende Tendenz der Ausweitung polizeilicher Kontrollbefugnisse. Kritik sei jedoch daran zu üben, daß dies Ausweitung weniger eine Begrenzung staatlicher Gewalt, sondern im Gegenteil eine Entgrenzung staatlicher Gewalt bewirke. Als aktuelles Beispiel nannte Kutscha die Einführung der sog. "Schleierfahndung", welche eine Kontrolle von BürgerInnen durch die Polizei unabhängig von einer Störereigenschaft oder eines Tatverdacht ermögliche. Es handele sich hierbei um eine "Blankettermächtigung" für die Polizei, die die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG unterlaufe.
Martin Herrnkind aus Lübeck, Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft der kritischen PolizistInnen, knüpfte hieran an und wußte von einer in der Praxis teilweise zu beobachtenden "Immunitätskultur" innerhalb der Polizei zu berichten. So sei es für PolizeibeamtInnen schlicht unvorstellbar, von KollegInnen kontrolliert zu werden. Die Befolgung des Legalitätsprinzips (§ 163 StPO), welches an sich eine polizeiliche Verfolgungspflicht für jeden Beamten wegen eines Übergriffs eines Kollegen postuliere, sei vielfach zu einem Ausnahmefall verkommen. Vielmehr seien bisweilen polizeiliche Subkulturen zu beobachten, in denen sich eine Eigendynamik entwickele, wo Recht so gut wie keine Rolle mehr spiele. Herrnkind konnte auf eigene Untersuchungen verweisen, in denen Kollegen anzeigende Beamte Mobbingopfer wurden. Seinem Fazit nach laufe polizeiliche Selbstkontrolle demnach vielfach leer.
Ulrich Roßkopf von den Kritschen JuristInnen/AL Jura, der als Moderator fungierte, verwies in diesem Zusammenhang auf eine jüngst veröffentlichte Untersuchung mit dem Titel "Ausmaß von Polizeiübergriffen und ihre Sanktionierung" von Martina Kant (Cilip Heft 67). Der dortige Befund ist, daß in Berlin jährlich statistisch gesehen gegen jede/n 20. PolizeibeamtIn wegen Körperverletzung im Amt ermittelt werde.
Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Vorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) wußte diesen Befund durch Erfahrungen aus der Praxis zu bestätigen. Er teilte die Auffassung Herrnkinds, daß es sich bei Polizeiübergriffen nicht um ein Einzelphänomen, sondern vielmehr um ein strukturelles Problem der Polizei handele. Kaleck riet Opfern von Polizeiübergriffen, Strafanzeige zu erstatten. Gleichzeitig wies er auf die Gefahr hin, bei einem derartigen Vorgehen mit einer Gegenanzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt konfrontiert zu werden. Dies müsse um so bedenklicher stimmen, als in der Praxis vielfach Aussagen von PolizeibeamtInnen abgesprochen seien. Dies führe dazu, daß vielfach derartige Strafverfahren gegen PolizeibeamtInnen durch die Staatsanwaltschaft eingestellt würden. Jedoch sei zumindest bei den Gerichten die Tendenz erkennbar, daß Aussagen von PolizeibeamtInnen nicht mehr uneingeschränkt Glauben geschenkt würde.
Hinsichtlich der Realisierung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes wurde von allen Referenten die mangelnde Erkennbarkeit von PolizeibeamtInnen kritisiert. Es wurde einstimmig die schon Jahre alte Forderung bekräftigt, PolizeibeamtInnen wenn schon nicht durch Namensschilder, dann doch wenigstens durch Nummernschilder individuell kenntlich zu machen. "Es ist schon eine sehr merkwürdige Sache, wenn Polizeibeamte anonym bleiben dürfen, von den BürgerInnen aber verlangt wird, sich jederzeit ohne Anlaß auszuweisen.", so Prof. Kutscha. Eine fehlende individuelle Kennzeichnung erschwere erheblich die Strafverfolgung, so Kutscha weiter. Die von der Berliner Senatsinnenverwaltung in diesem Zusammenhang eingenommene ablehnende Haltung mit dem Verweis darauf, die bestehende Polizeidienstvorschrift (PDV) 350, welche Berliner PolizeibeamtInnen auf Verlangen grundsätzlich zur Aushändigung der Dienstkarte verpflichtet, habe sich bewährt, wurde aus dem Publikum mit höhnischem Gelächter aufgenommen. "Jeder weiß, was passiert, wenn ich einen Polizeibeamten etwa bei Einsätzen wie dem 1. Mai um seine Dienstkarte ersuche", so ein Teilnehmer der anschließenden Diskussion.
Allerdings sei es zu kurz gedacht, bei der Diskussion verbal allein auf die Polizei und die Polizeiführung loszuschlagen. Gerade im Hinblick auf den 1. Mai werde das Vorfeld vielfach durch die Medien und vor allem die Politiker bereitet, so Wolfgang Kaleck. "Wenn man jeden Demonstranten im Vorfeld als Gewalttäter oder potentiellen Gewalttäter einstuft, dann braucht man sich über die jährlich wiederkehrenden Szenen nicht zu wundern".
Im Hinblick auf das Demonstrationsverbot für die sog. "Revolutionäre 1. Mai Demonstration" in Berlin wurden die Podiumsteilnehmer schließlich gebeten, ihre persönliche Einschätzung darüber abzugeben, ob eine derartige Maßnahme - wie von der Senatsinnenverwaltung behauptet - geeignet sei, die Gewaltsprirale der vergangenen Jahre zu durchbrechen. Prof. Kutscha wollte das Verbot Innensenator Werthebachs, der seit Jahren als "Wanderprediger in Sachen Verschärfung des Versammlungsrechts aktiv" sei, in den Kontext eines gezielten Abbaus von Freiheitsrechten gestellt sehen. "Wenn das durchkommt, wird in der Perspektive für die Zukunft das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus den Angeln gehoben.
" Martin Herrnkind ergänzte diese Einschätzung durch Erfahrungen mit kollektiver Gewalt bei Demonstrationseinsätzen. Ausmaß und Intensität von Gewaltanwendung durch Polizei seien bei derartigen Einsätzen regional äußerst verschieden und maßgeblich von der bei der dortigen Polizei vorherrschenden Feindbildstruktur geprägt. "Wenn es mir möglich ist, den Menschen, der mir gegenübersteht, nicht mehr als Menschen zu sehen, dann fällt es nicht mehr so schwer, einfach mal draufzuknüppeln." Wenn von der Politik derartige Signale ausgingen wie vor dem 1. Mai, dann werde diesem Feindbilddenken zumindest nicht entgegengewirkt. Es seien dies die besten Voraussetzungen für eine Eskalation, so Herrnkind abschließend.
Wolfgang Kaleck wollte es noch deutlicher formuliert sehen: "Natürlich hat Herr Werthebach ein konkretes politisches Interesse daran, daß es nächste Woche Rabatz gibt, weil das Wasser auf seine Mühlen ist."
In der anschließenden Publikumsrunde wurde das Demonstrationsverbot ebenfalls mehrfach als gezielte Eskalationsmaßnahme gewertet. Daneben wurde von einer Teilnehmerin das Phänomen rassistisch motivierter Polizeiübergriffe ins Bewußtsein gerückt. Schließlich meldeten sich zwei ausländische Mitbürger zu Wort, die selbst Opfer von vermutlich rassistisch motivierter Polizeigewalt geworden sind. Einer dieser Fälle scheint nach gegenwärtigem Kenntnisstand gut dokumentiert zu sein und wird voraussichtlich in Kürze hier auf der Homepage vorgestellt werden können.