Herrn Abgeordneten Wolfgang Wieland (Bündnis 90/Die Grünen)
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Betr.: Antwort
auf die Kleine Anfrage Nr.4859
vom 10. Mai 1999
über
Die Prügelknaben der Hauptstadt oder
Jahrelange Fehlentwicklungen bei der Berliner
Bereitschaftspolizei
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Vorbemerkungen
Die in der vorliegenden Kleinen Anfrage gegen die Berliner Bereitschaftspolizei, insbesondere gegen die 22. und 23. Einsatzhundertschaft der 2. Bereitschaftspolizeiabteilung, erhobenen Vorwürfe werden zurückgewiesen. Die Fragen erwecken den irrigen Eindruck, daß es sich hierbei um unkontrollierte, gegen die gesetzlichen und dienstlichen Bestimmungen handelnde Gliederungseinheiten der Berliner Polizei handele.
Hierzu ist folgendes festzustellen:
Die seit dem 21. September 1992 als integraler Bestandteil der Berliner Polizei eingeführte Bereitschaftspolizei setzt sich aus Beamtinnen und Beamten der ehemaligen Einsatzbereitschaften zusammen Sowohl die
Führungsbeamtinnen und -beamten als auch das Funktionspersonal verfügen über ein hohes Maß an Einsatzerfahrungen sowohl im täglichen Dienst als auch bei besonderen Anlässen im geschlossenen Einsatz.. Seit Bestehen der Bereitschaftspolizei wurde großer Wert auf eine intensive und den dienstlichen Bedürfnissen angepaßte Fortbildung gelegt. Neben dem Vermitteln der Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsrechtes sowie spezialgesetzlicher Bestimmungen des Versammlungsrechts wurde im Bereich der Führungs- und Einsatzlehre neben den taktischen Bedürfnissen im hohen Maße Wert auf die Fortbildung im Bereich der Kommunikations- und Streßfähigkeit gelegt.
Diese nur beispielhaft genannten Themenfelder werden aufgrund der behördlich vorgesehenen durchschnittlichen Verweildauer - die einen Zeitraum von ca. drei bis fünf Jahren umfaßt - fortlaufend angeboten und wahrgenommen.
Als eine herausragende Aufgabe der Abteilungsführungen beider Bereitschaftspolizeiabteilungen ist die ständige Kommunikation mit allen Führungskräften sowohl anlaßunabhängig als auch im konkreten Einzelfall anzusehen. Diese Kommunikation soll im besonderen Maße dazu dienen, dem betroffenen Mitarbeiterkreis die Intentionen der Polizeiführung für alle organisatorischen Belange, ganz besonders aber die Leitlinien (Einschreitschwelle, Separierung von Störern und Straftätern, Differenzierungsgebote und abgestufte Maßnahmenkonzepte o.ä.) für den jeweiligen Einsatzanlaß zu verdeutlichen und die Beamtinnen und Beamten zu sensibilisieren.
Der Senat ist daher der Auffassung, daß die hier aufgeführten Aus- und Fortbildungsinhalte sowie die angewandten Führungsprinzipien innerhalb der Bereitschaftspolizei im Einsatz adäquat auf die jeweiligen Einsatz- und Lebenssachverhalte angewendet werden.
Im übrigen stellt der Senat fest, daß Angaben zu Personaleinzelangelegenheiten wegen des insoweit geltenden Grundsatzes der Vertraulichkeit im folgenden nicht mitgeteilt werden können.
Zu 1.: Nein. Das aus dem AHA- Konzept der Berliner Polizei abgeleitete Deeskalationskonzept des Landesschutzpolizeidirektors als Polizeiführer des Einsatzes und des Leiters des Unterabschnitts Direktion 5 ist von Einheiten der Berliner Bereitschaftspolizei eingehalten worden. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnistand gibt es auch keine Anhaltspunkte für ein vorwerfbares Einschreiten dieser Einheiten im Bereich des Kottbusser Damms.
Zu 2.: Der Senat vertritt die Auffassung, daß der aus Artikel 5 des Grundgesetzes hergeleitete Informationsanspruch der Medien ein hohes Gut unserer demokratischen Verfassung darstellt. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, daß dieser Informationsanspruch den Medien nur insoweit zusteht, als ihm keine Gesetzesvorbehalte entgegenstehen. Übergriffe auf Journalisten wertet der Senat grundsätzlich als Einschränkung der Informationsfreiheit. Soweit derartige Vorwürfe erhoben und angezeigt wurden, sind sie Gegenstand von Errnittlungsverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind.
Zu 3.: Der Sachverhalt ist einer Strafanzeige zu entnehmen, die von einem Polizeibeamten erstattet wurde. Leider konnte die Identität der betroffenen Frau noch nicht ermittelt werden. Die Ermittlung der zur Identi-tät des angezeigten und anderer Polizeibeamten dauern an. Daher ist erst nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens eine Auskunft möglich. Eine namentliche Kennzeichnung von Polizeibeamten im Rahmen ge-schlossener Einsätze ist nicht beabsichtigt.
Nach der bestehenden Rechtslage sind Polizeibeamte grundsätzlich verpflichtet, ihre Dienstkarten auf Verlangen auszuhändigen. Diese Verpflichtung besteht für den Einzelnen auch bei Einsätzen aus besonderen Anlässen, soweit eine Beeinträchtigung der polizeilichen Maßnahmen nicht zu befürchten ist. Erforderlichenfalls soll sich der um die Dienstkarte Ersuchende an den Polizeiführer wenden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß sich die Regelungen der Polizeidienstvorschrift (PDV) 350 über lange Jahre bewährt haben. Der Senatsverwaltung für Inneres liegen im übrigen in den letzten Jahren auch keine hinreichenden Be-schwerden vor, die ein verändertes Verfahren notwendig machen würden. Darüber hinaus hat eine von der Senatsverwaltung für Inneres initiierte Länderumfrage zum Thema Kennzeichnung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ergeben, daß eine namentliche Kennzeichnung der Mitarbeiter im Rahmen geschlossener Einsätze von den meisten Ländern - ausgenommen Baden Württemberg, Hamburg und Hessen - abgelehnt wird, zumal sich die bestehenden Regelungen zur Identifizierbarkeit (z.B. taktische Kennungen am Einsatzanzug und am Einsatzhelm bewährt haben
Zu 4.: Ein der Fragestellung zugrundeliegender Sachverhalt ist dem Senat nicht bekannt
Zu 5.: Bisher liegen 25 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte vor. Da die Verfahren andauern, gibt es noch keine abschließenden Ermittlungsergebnisse.
Zu 6.: Der Senat teilt die Auffassung nicht, daß gerade die 2.Abteilung der Berliner Bereitschaftspolizei wegen angeblich überharter Polizeieinsätze in die "Negativ- Schlagzeilen" geraten sei. Der Senat ist sich gleich-wohl des Umstandes bewußt, daß die Medien zu Einsätzen aus besonderen Anlässen, welche die Öffentlichkeit besonders bewegen, auch über das Verhalten von Polizeibeamten kritisch berichten. Häufig erweisen sich jedoch erhobene Vorwürfe nach eingeleiteten Ermittlungverfahren nicht haltbar.
Zu 7.: Ja.
Zu 8.: Eine Recherche zu den in diesen Punkten der Kleinen Anfrage gestellten Fragen und eine entsprechende Beantwortung sind nur bedingt möglich, da beim Polizeipräsidenten in Berlin Disziplinarverfahren grundsätzlich personen- und nicht anlaß- oder dienststellenbezogen erfaßt werden. Strafverfahren werden durch die dafür zuständigen Kriminalpolizeidienstststellen bearbeitet und bei der zuständigen Disziplinarstelle des Polizeipräsidenten in Berlin lediglich als sogenannte "Überwachungsvorgänge" erfaßt. Sollten konkrete Beschuldigungen im Laufe des Strafverfahrens nicht bestätigt werden können, so führt dies in der Regel zur gerichtlichen Verfahrenseinstellung und nach Prüfung eines eventuell disziplinaren Überhangs ggf. zur Vernichtung des Überwachungsvorganges nach Ablauf der vorgeschriebenen Liegefrist durch die Disziplinarstelle.
Vor diesem Hintergrund können anhand der vorliegenden Unterlagen folgende Aussagen getroffen werden:
Gegen einen leitenden Mitarbeiter der 2. Bereitschaftspolizeiabteilung wurde anläßlich des Einsatzes an den Hackeschen Höfen am 21./22. September 1997 wegen des Wegwerfens eines Presseausweises ein noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren eingeleitet. Darüber hinaus beziehen sich innerhalb der anhängigen Strafverfahren, die sich gegen unbekannte Bedienstete der 2. Bereitschaftspolizeiabteilung richten und die sich bei der zuständigen Disziplinarstelle des Polizeipräsidenten in Berlin in der Überwachung befinden, sieben auf den Einsatz "1. Mai 1997", eines auf den Einsatz "Castor-Transport" (Februar 1997) und ein weiteres auf den Einsatz "Hackesche Höfe" (September 1997).
Im Rahmen dienstaufsichtlicher Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit dem Einsatz "Hackesche Höfe" ein Hundertschaftsführer sowie ein weiterer leitender Beamter mit anderen Aufgaben in Dienststellen außerhalb der Bereitschaftspolizei betraut.
Zu 9.: Eine Nachschulung auf Grund der sogenannten "Affäre um die im Polizeicomputer verschwundenen Polizeibeamten" war nicht erforderlich. Dem Schlußbericht und der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung war bereits im August 1997 zu entnehmen, daß die seinerzeit in der Presse erhobenen Vorwürfe einer Datenunterdrückung haltlos und aus der Luft gegriffen waren.
Zur Behauptung, Mitarbeiter der Bereitschaftspolizei seien von Mitarbeitern anderer Dienststellen beschimpft worden, liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor.
Im übrigen ist die Bereitschaftspolizei ein erfolgreicher, intern und extern geachteter sowie integrierter Bestandteil der Berliner Polizei. Die Behauptung, sie werde "gering geschätzt", trifft keinesfalls zu. Sie ist im Gegenteil wegen ihrer Professionalität und hohen Leistungsfähigkeit sowohl im täglichen Dienst als auch im geschlossenen Einsatz allseits anerkannt.
Berlin, den 7. Juni 1999
Dr. Werthebach