Platz der Luftbrücke 6, 12096 Berlin
(Ende Juli) 2000
In der Verwaltungsstreitsachewird beantragt, die Klage
a b z u w e i s e n.
Begründung:
Der Beklagte kennt zwar das angekündigte Dokumentationsmaterial nicht und kann somit seine Aussage- und Beweiskraft nicht abschließend beurteilen, der Klagevortrag erscheint jedoch insgesamt wenig glaubhaft und in der Sache auch nicht hinreichend substantiiert, um die begehrten Feststellungen zu begründen.
Zunächst fällt auf, dass nach Kenntnis des Beklagten keinerlei Anzeigen durch den Kläger selbst oder durch Dritte hinsichtlich des verfahrensbefangenen Vorfall erstattet worden sind. Auch der Kläger trägt hierzu nichts vor.
Ebensowenig sind Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden, obwohl der Kläger nicht unerhebliche materielle Einbußen erlitten haben will. Die Klage ist schon aus zeitlichen Gründen zur Unzeit, weil nahezu ein Jahr nach den streitbefangenen Ereignissen, erhoben.
Nach dem Klagevortrag sollen sich die streitbefangenen Ereignisse auf dem Kottbusser Damm, Höhe Sanderstr., in der Zeit zwischen 20.32 Uhr und 20.45 Uhr zugetragen haben. Die im Verwaltungsvorgang befindliche Einsatzdokumentation belegt, dass es im Bereich des Lautsprecherwagens, vor allem aber in dem Kreuzungsbereich Sanderstr./Kottbusser Damm in der Zeit zwischen 20.28 und 20.58 Uhr zu massiven Steinwürfen auf Polizeibeamte gekommen war. Der Kläger befand sich zeitlich und örtlich in einem Brennpunkt der gewalttätigen Auseinandersetzungen, die am 1. Mai 1999 zu beklagen waren.
Obwohl dies durch den Verwaltungsvorgang belegt ist, trägt der Kläger nichts Entsprechendes vor. Er vermittelt vielmehr den Eindruck, als Beteiligter einer friedlichen Veranstaltung grundlos und spontan mit polizeilichen Maßnahmen überzogen worden zu sein.
Andere, speziell auf den Kläger bezogene Belege kann der Beklagte nicht vorlegen, da mangels entsprechender Veranlassung keine weiteren Berichte als die vorliegende Einsatzdokumentation gefertigt worden waren. Hätte der Kläger seine Beanstandungen unverzüglich geltend gemacht, wäre das Einholen detaillierter Berichte der eingesetzten Kräfte zeitnah möglich gewesen. So aber muss es bei der Feststellung verbleiben, dass sich der Kläger inmitten erheblicher unfriedlicher Ausschreitungen befand. Wenn er hierbei mit den daraufhin eingeleiteten polizeilichen Gegenmaßnahmen in Berührung gekommen ist, muss er deren Rechtmäßigkeit gegen sich gelten lassen.
Die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen, nämlich auch das zwangsweise Vorgehen gegen andauernde Gewalttaten, die entsprechend dem eingeleiteten Strafermittlungsverfahren (AZ....) u. a. den Anfangsverdacht des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) begründen, war sowohl zum Zwecke der Strafverfolgung als auch zum Zwecke der Verhinderung weiterer einschlägiger Straftaten rechtmäßig. Hierbei kam es nicht darauf an, ob die Versammlung für beendet erklärt oder polizeilicherseits aufgelöst worden war. Der Schutz des Versammlungsrechts gilt nicht für die aus der Einsatzdokumentation ersichtlichen Straftaten und Gewalttätigkeiten.
Unabhängig davon ist die Behauptung des Klägers, die Versammlung sei vor 21.00 Uhr nicht aufgelöst worden, falsch. Der Kläger übersieht hier, dass der Veranstalter den Aufzug gegen 20.38 Uhr beendet hatte.
Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass der klägerische Vortrag in allen wesentlichen Punkten so erheblich von dem tatsächlichen Geschehen abweicht, dass er nicht geeignet ist, die begehrten Feststellungen zu begründen.
Zu den behaupteten Einzelmaßnahmen kann der Beklagte aus den vorgeschilderten Gründen, insbesondere der Klageerhebung zur Unzeit, keine Stellungnahme abgeben. Der Kläger muss sich allerdings hier entgegenhalten lassen, dass die polizeilichen Maßnahmen als solche rechtmäßig gewesen waren, indem die Polizei wegen Gewalttaten verübender Störer vorging. Die Feststellungslast, bei einer solchen Konstellation, gewissermaßen im Zentrum der Störeraktionen, entgegen jedem äußerem Rahmen, rechtswidrig behandelt worden zu sein, trifft den Kläger. Dieser besonderen Darlegungslast kann er jedenfalls nicht dadurch entsprechen, dass er schon von den tatsächlichen Begebenheiten wesentlich abweichenden Gesamtgeschehen vorträgt. Dem Beklagten ist es demgegenüber nicht zuzumuten, ohne gegebenen Anlass Einzeldokumentationen vorzuhalten. Insoweit muss es bei der geschehenen und überreichten Dokumentation des Gesamtgeschehens an der behaupteten Örtlichkeit zu der behaupteten Zeit verbleiben.
Im Auftrag
(...)