(...)
(...)strasse
109(..) Berlin



Verwaltungsgericht Berlin
(...) Kammer
Kirchstr. 7
10557 Berlin-Moabit

Berlin, Mitte August 2000



Verwaltungsstreitsache Kläger gegen Land Berlin - VG.........-


Sehr geehrte Damen und Herren!


Den Erhalt Ihres Schreibens vom (...).08.2000 nebst Abschrift des Schreibens des Polizeipräsi-denten in Berlin vom(...).07.2000 darf ich bestätigen. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Ich beantrage die Eröffnung des Verfahrens zum nächst möglichen Zeitpunkt.


Begründung:

Die Begründung, die dem Antrag des Polizeipräsidenten auf Klageabweisung zugrunde liegt, ist insofern schon nicht tragfähig, da dem Beklagten die von mir eingereichten Beweismittel nach eigenen Angaben unbekannt sind und dieser sich allein auf den Verweis auf die Doku-mentation des Gesamtgeschehens beschränkt. Der Beklagte versucht den Eindruck zu erwec-ken, dass allein die Anwesenheit auf einer Demonstration, die einen unfriedlichen Verlauf genommen hat, ein vorwerfbares Verhalten begründe, das gleichsam automatisch sämtliche Maßnahmen der Polizei rechtfertige. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Der Antrag auf Klageabweisung beruht bei unvoreingenommener Betrachtung somit allein auf dem Versuch, den Kläger im Vortrag und als Person als unglaubwürdig erscheinen zu lassen.

Zunächst wird der Vorwurf erhoben, hinsichtlich des verfahrensbefangener Vorfalls sei we-der durch den Kläger selbst noch durch Dritte Anzeige erstattet worden. Dies ist zunächst zutreffend, kann mir aber nicht als Anzeichen von Ung1aubwürdigkeit angelastet werden. Vielmehr war ich von Anfang an versucht, Zeugen für den verfahrensbefangenen Vorfall zu finden, damit eine Strafanzeige auch hinreichende Aussicht auf Erfo1g hat. Leider ist es mir nicht gelungen einen unmittelbaren Zeugen der Übergriffe gegen meine Person ausfindig zu machen. Nachforschungen konnte ich jedoch das nun dem VG vorliegende Beweismaterial auftreiben. Dieses legte ich u. a. Rechtsanwalt (...) zur Prüfung der Aussicht einer Strafanzeige vor (Quittung vom (...) über Beratung kann vorgelegt werden). Dieser riet mir von einem solchen Schritt wegen zu geringer Erfolgsausichten ab.

Da ich die Sache jedoch nicht auf sich beruhen lassen wollte, entschloß ich mich letztlich zur Klageerhebung. Meine Klageschrift ist am (...).2000 beim VG eingegangen. Da die Klagefrist der §§ 74 I 2, 58 II VwGO eingehalten ist, kann die Klage entgegen der Auffassung des Polizeipräsidenten schon aus diesem Grund nicht ,,zur Unzeit" erhoben worden sein.

Obwohl inzwischen durch das LKA (...) ein Ermittlungsverfahren (AZ...) eingleitet worden ist, das mittelbar auf meine Klageschrift zurückgeht und bei dem ich bereits in der Sache als Zeuge ausgesagt habe, stelle ich - um dem Vorwurf der Nichtanzeige entgegenzutreten - hiermit selbst Strafantrag aus allen Rechtlichen Gründen. Um entsprechende Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft wird gebeten.

Des weiteren wird mir unterstellt, ich wolle den Eindruck erwecken, "als Beteiligter einer friedlichen Veranstaltung grundlos und spontan mit polizeilichen Maßnahmen überzogen worden zu sein" (Seite 2). Richtig ist vielmehr, daß ich in meiner Sachverhaltsschilderung (Seite 2 der Klageschrift) die Situation als unfriedlich beschrieben habe, indem dort von "Gewalttätigkeiten zwischen Demonstranten und der Polizei" sowie dem Einsatz von Tränen-gas die Rede ist. Die völlige Unübersichtlichkeit der Situation, zu deren Klärung auch die Polizei bis zum fraglichen Zeitpunkt nicht beigetragen hat, kann mir nicht zum Nachteil ausgelegt werden, zumal ich nach wie vor darauf bestehe, mich zu keinem Zeitpunkt an irgendwelchen Straftaten beteiligt zu haben. Sollte nun im Rahmen des bereits anhängigen Strafer-mittlungsverfahrens (...) auch gegen meine Person ermittelt werden, sehe ich dem aus besagten Grund gelassen entgegen. Es würde allerdings eindrucksvoll unter Beweis stellen, wie aussichtslos eine Strafanzeige gegen unbekannt ohne jegliche Beweismittel unmittelbar nach dem verfahrensbefangenen Vorfall gewesen wäre und spräche allein für die mir vorgeworfene zögerliche Haltung.

Ich beanspruche vielmehr die Richtigkeit meiner Darstellung und begehre genau aus dem Grund weil ich rechtsgrundlos mit polizeilichen Maßnahmen überzogen worden bin, die Feststellung deren Rechtswidrigkeit.

Entgegen der Auffassung des Polizeipräsidenten ist das Gesamtgeschehen auch von mir zu keiner Zeit abweichend dargestellt worden. Im übrigen wäre es für eine Einzelperson ohnehin unmöglich, eine dem Gesamtgeschehen entsprechende Darstellung abzugeben, da sich eine Einzelperson naturgemäß an nur einem Ort aufhält, mithin das dortige Geschehen beurteilen kann. Im übrigen begehrt die Klage nicht die Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes im Gesamtgeschehen, allein in der konkreten gegen den Kläger gerichteten Situation. Das vorgelegte Beweismaterial vermag jedoch die Richtigkeit der Darstellung in der zu beurteilenden Situation zu beweisen. Dass der Polizeipräsident in Unkenntnis dieses Materials zu einem anderen Ergebnis kommen mag, nimmt nicht wunder, ändert aber nichts an der Tatsache, dass den an meine Person gestellten Anforderungen hinsichtlich der Darlegungslast genüge getan ist.

Obwohl mir die des Gesamtgeschehens an der behaupteten Örtlichkeit und der behaupteten Zeit nicht vorliegt und deren Aussagekraft daher nicht zu beurteilen vermag, möchte ich darauf hinweisen, dass in der unabhängigen Tagespresse der Folgetage des 1. Mai 1999 das Einzelverhalten der Polizei zur fraglichen Zeit und am fraglichen Ort durchwegs als problematisch beschrieben wurde. Beispielhaft möchte ich eine Bericht der Berliner Zeitung vom15.05.1999 ("21 Polizisten wegen Körperverletzung angezeigt", S. 18) nennen, in dem folgendermaßen aus dem Polizeifunk zitiert wird.

"Also Höhe Sanderstraße, wo der Tieflader war, die Bullen drehen total durch, ihr müsst mal versuchen drauf einzuwirken, dass die sich nen bißchen einkriegen irgendwie, dass die hier nen Konzept reinbringen, die schlagen alles zusammen, was ihnen ... rumsteht."

Schließlich wird Polizeipräsident Hagen Saberschinsky am 18.05.1999 zitiert: "Es ist sicherlich in Einzelfällen zu Fehlverhalten von Polizeibeamten gekommen." (Berliner Zeitung, ,,Innensenator will Gewalttäter bei 1.-Mai -Demonstration isolieren, S. 21).- Die von meiner Person vorgelegten Beweise legen en substantiiert die Möglichkeit eines solchen Fehlverhaltens gegen meine Person dar. Für die Klärung der Frage, ob das Verhalten gegen meine Person rechtmäßig war, wie vom Polizeipräsidenten pauschal behauptet wird, oder ob das Gegenteil der Fall ist, ist die Eröffnung des Verfahrens unbedingt notwendig.

Ich bitte daher meinem Antrag zu entsprechen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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